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Benötigt man baumustergeprüfte Laserschutzfenster, gibt es drei Möglichkeiten.
Prüfung nach EN 207: Diese Norm gilt eigentlich für Laserschutzbrillen. Da aber Tragkörper und Filter getrennt geprüft werden können, damit derselbe Filter zusammen mit anderen Tragkörpern nicht mehrmals geprüft werden muss, gilt die Prüfung nach EN 207 auch für Schutzfenster aus dem gleichen Material wie der Brillenfilter. Da die Bestrahlungsstärke die maßgebliche Größe ist, ist eine Prüfung nach dieser Norm unabhängig vom Prüflaser.
Prüfung nach EN 12254: Diese Norm macht ähnliche Voraussetzungen wie die EN 207, fordert aber eine Laserbeständigkeit über eine längere Bestrahlungsdauer und bei Pulsbetrieb über mehr Pulse. Allerdings ist die Maximalleistung auf 100 W begrenzt und die maximale Impulsenergie auf 30 J. Da auch hier die Bestrahlungsstärke die maßgebliche Größe ist, ist eine Prüfung auch nach dieser Norm unabhängig vom Prüflaser.
Prüfung nach EN 60825-4: Prüfungen nach dieser Norm gelten eigentlich nur in Verbindung mit dem Laser, mit dem die Prüfung durchgeführt wurde. Lasersachverständige akzeptieren es in der Regel jedoch, wenn durch eine Berechnung gezeigt wird, dass mit einem anderen Laser für den das Fenster verwendet werden soll vergleichbare Ergebnisse zu erwarten sind.
Juhu wir haben einen Blog!
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