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Mittlerweile sind CO2- und YAG-Laser mit Strahlleistungen oberhalb 10 kW keine Seltenheit mehr. Bei der Berechnung der erforderlichen Schutzstufe nach Standard EN 207 tritt daher für Infrarotlaser immer häufiger ein Schutzbedarf D LB8 und höher auf. Theoretisch könnte eine solche Berechnung sogar D LB10 ergeben. Eine höhere Schutzstufe sieht die Norm jedenfalls nicht vor. Aber sind so hohe Schutzstufen überhaupt sinnvoll?
In der Baumusterprüfung nach EN 207 muss eine Laserschutzbrille bei einer Wellenlänge von 1070 nm 5 s lang einer Leistungsdichte von mindestens 10^8 W/m² widerstehen, um Schutzstufe D LB7 zu erreichen. Bei einer Strahlquerschnittsfläche von 1 mm² wird diese Leistungsdichte bereits bei einer Laserleistung von 100 W erreicht. Trifft ein solcher Laserstrahl auf die Haut neben der Laserschutzbrille, sind schwerste Verbrennungen die Folge. Das trifft natürlich erst recht auf höhere Schutzstufen zu. Da es sich bei der Schutzstufe um ein logarithmisches Maß handelt, müsste man für D LB8 bei gleicher Strahlquerschnittsfläche bereits mit 1000 W rechnen.
Es ist also dringend zu empfehlen, sich ab D LB7 nicht mehr allein auf eine Laserschutzbrille zu verlassen, sondern über zusätzliche Sicherheitsmaßnamen nachzudenken. Diese könnten z.B. sein, keine direkte Exposition zu ermöglichen indem der Laser gekapselt und die Kapselung mit einem Laserschutzfenster zur Prozessbeobachtung versehen wird. Oder einen Interlock vorzusehen, der beim Öffnen von Türen abschaltet und so weiterhin den Laserschutz gewährleisten kann. Auch hier lässt sich durch den Einbau eines Laserschutzfensters noch der Einblick von außen gewährleisten.
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